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Was ist CITES bzw. die EU-Bescheinigung?
Zum Schutze der vom Aussterben bedrohten Schildkröten ist der Halter einer Schildkröte verpflichtet, sich beim Züchter oder der zuständigen Behörde eine sogenannte EG Bescheinigung ehemals Cites Papier aushändigen zu lassen.
Wenn er das nicht tut, können Geldstrafen und/oder Beschlagnahmung der Tiere die Folge sein.

Vorder- und Rückseite der EU-Bescheinigung (Cites)
Die Bezeichnung CITES leitet sich ab vom englischen Titel:
Convention on International Trade in Endangered Spezies of Wild Fauna and Flora.
Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen. Ein- und Ausfuhr geschützter Arten
Die rechtliche Sicht in Deutschland (mit freundlicher Genehmigung von www.artenschutz.info übernommen)
Neuregelung im Artenschutzrecht
Viele Tier- und Pflanzenarten sind heute weltweite als Folge von Handelsinteressen in ihrem Bestand gefährdet oder sogar von der Ausrottung bedroht. Um dieser Gefährdung wirksam begegnen zu können, wurde 1973 das "Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen" - kurz "Washingtoner Artenschutzübereinkommen" (WA) - geschlossen. In Deutschland ist das WA seit 1976 gültig und bis heute sind mehr als 144 Staaten dem WA beigetreten.
Die Europäische Union (EU) hat seit 1984 durch eine Verordnung alle Mitgliedstaaten zur Anwendung des WA verpflichtet. Ziel des WA ist, den internationalen Handel - eine der Hauptgefährdungen für den Bestand wildlebender Tiere und Pflanzen - zu überwachen und zu beschränken. Die gefährdeten Arten sind im WA entsprechend dem Grad ihrer Schutzbedürftigkeit in
drei Anhängen aufgelistet. Für sie gelten dadurch im internationalen Handel unterschiedlich starke Beschränkungen. Diese Anhangslisten werden alle zwei Jahre auf der WA-Vertragsstaatenkonferenz aktualisiert.
Um den Erfordernissen des Europäischen Binnenmarktes gerecht zu werden, gelten ab dem 1. Juni 1997 in der EU neue Rechtsgrundlagen, die die seit 1984 bestehenden Bestimmungen ersetzt haben. Das neue europäische Artenschutzrecht setzt das WA und zum Teil auch EU-Richtlinien um. Die Ein- und Ausfuhr sowie die kommerzielle Verwendung der geschützten Exemplare werden für alle Mitgliedstaaten der EU einheitlich und verbindlich geregelt. Je nach Gefährdungsgrad werden die Arten in vier unterschiedlichen Anhängen aufgeführt:
- Anhang A enthält die im Anhang I des WA aufgeführten Arten (vom Aussterben bedrohte Arten, die durch den Handel beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt werden könnten) sowie Arten, die nach Ansicht der Europäischen Union im internationalen Handel so gefragt sind, dass jeglicher Handel das Überleben der Art gefährden würde.
Erfaßt sind u.a. einige Affenarten, alle Wale, einige Bären- und Katzenarten, bestimmte Papageien, Greifvögel, Eulen und Kraniche, diverse Landschildkröten und Krokodile, alle Meeresschildkröten, einige Riesenschlangenarten sowie verschiedene Kakteen-, Orchideen-, Euphorbien- und Aloearten.
- Anhang B enthält die Arten des WA-Anhangs II (Arten, deren Erhaltungssituation zumeist noch eine geordnete wirtschafltiche Nutzung unter wissenschaftlicher Kontrolle zulässt) und Arten, die international in solchen Mengen gehandelt werden, die das Überleben der Art oder von Populationen in bestimmten Ländern gefährden können.
Dieser Anhang umfasst u.a. alle Affen, Bären, Katzen, Papageien, Greifvögel, Eulen, Flamingos und Kraniche, alle Landschildkröten, Krokodile, Riesenschlangen, Warane, Pfeilgiftfrösche, Riesenmuscheln und Steinkorallen sowie alle Kakteen, Orchideen, Euphorbien, Alpenveilchen und Aloe-Arten, soweit sie nicht bereits den Schutz des Anhangs A genießen.
- Anhang C enthält die Arten des WA-Anhangs III (Arten, die von einer der Vertragsparteien in ihrem Hoheitsgebiet einer besonderen Regelung unterworfen sind) sowie alle anderen vom WA erfaßten Arten, die nicht bereits in den Anhängen A oder B genannt sind.
- Anhang D enthält die Arten, bei denen der Umfang der Einfuhren in die Europäische Union eine mengengemäße Überwachung rechtfertigt, um ggf. aus den so ermittelten Zahlen eine stärkere Unterschutzstellung herzuleiten.
Nationale Besonderheiten
Zu diesen internationalen Regelungen sind im Bundesnaturschutzgesetz und in der Bundesartenschutzverordnung Durchführungsvorschriften sowie Schutzbestimmungen enthalten, die über die internationalen Regelungen hinausgehen.
Von den zusätzlichen nationalen Regelungen werden hauptsächlich Arten erfasst, die aufgrund der Europäischen Vogelschutzrichtlinie oder der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) der Europäischen Union geschützt werden sollen.
Außerdem werden in Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung heimische Tier- und Pflanzenarten unter Schutz gestellt, deren Bestand durch den menschlichen Zugriff gefährdet ist. Dieser nationale Schutz umfasst vor allem:
- alle europäischen Vogelarten, soweit sie nicht dem Jagdrecht unterliegen,
- viele europäische Reptilien-, Amphibien- und Insektenarten sowie
- eine große Anzahl von Pflanzenarten
Der Besitz von Tieren und Pflanzen dieser besonders geschützten Arten sowie deren Vermarktung (z.B. Verkauf, Anbieten zum Verkauf, Kauf zu kommerziellen Zwecken) ist grundsätzlich verboten und nur im Einzelfall beim Vorliegen bestimmter Bedingungen zulässig.
Von den Artenschutzregelungen sind neben lebenden auch tote Tiere, Pflanzen sowie auch Waren betroffen, bei denen aus irgendeinem Umstand hervorgeht, dass sie Teile oder Erzeugnisse aus geschützten Tieren oder Pflanzen sind oder solche enthalten. Der gesamte betroffene Warenkreis wird nachstehend als Exemplar bezeichnet.
Ein- und Ausfuhr-Regelungen
Exemplare von Arten, die in den Anhängen A oder B der EU-Verordnung aufgeführt sind, dürfen nur nach vorheriger Erteilung einer Einfuhrgenehmigung importiert werden. Je nach Anhangszugehörigkeit ist die Erteilung der Genehmigung an unterschiedliche Kriterien geknüpft. Diese Genehmigung kann in den Fällen, in denen Arten betroffen sind, die auch in den Anhängen I bis III WA aufgeführt sind, nur erteilt werden, wenn die entsprechenden Ausfuhrdokumente des Ausfuhrstaates vorhanden sind. Die Einfuhrgenehmigungen und ggf. die Dokumente des Herkunftlandes sind der zuständigen Zollstelle bei der Abfertigung vorzulegen.
Exemplare von Arten der Anhänge C und D dürfen nur importiert werden, wenn der Einführer der Zollstelle eine vorbereitete Einfuhrmeldung auf festgelegtem Vordruck vorlegt. Zusätzlich sind bei den Arten des Anhangs C die vorgeschriebenen Ausfuhrdokumente des Ausfuhrstaates erforderlich.
Der Antrag
...auf Erteilung einer Ein- und Ausfuhrgenehmigung sowie der Vordruck für die Einfuhrmeldung können u.a. vom Wilhelm Köhler Verlag, Postfach 12 61 in 32372 Minden unter den Bestellnummern 221 (Genehmigung), und 223 (Einfuhrmeldung) bezogen werden.
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